Durchsetzung von Vignettenzahlungen

Die Grundprinzipien der Durchsetzung von Vignettenzahlungen und Kompetenz im Bereich der Durchsetzung von Vignettenzahlungen

Grundlegende Informationen

Die Durchsetzung der Pflichten von Betreibern von Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen und Fahrern von Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen ist gemäß dem Gesetz Nr. 488/2013 Slg. über die Vignette und zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in der geänderten Fassung (im Folgenden „Gesetz Nr. 488/2013 Slg. über die Vignette in der geänderten Fassung oder das „Gesetz“) im Bereich der Erhebung der Vignettenzahlung und der Aufzeichnungen für die Benutzung bestimmter Abschnitte von Autobahnen und Schnellstraßen (im Folgenden „Durchsetzung“ oder „Durchsetzung der Vignettenzahlung“ genannt) durch die Bestimmungen von § 8 bis § 16b des Gesetzes geregelt, die unter anderem Folgendes regeln:

  • Personen, die für die Durchsetzung zuständig sind;
  • den Umfang der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten von Personen bei der Umsetzung der Durchsetzung;
  • den Umfang der generierten Daten zum Zweck der Durchsetzung der Vignettenzahlung;
  • die Tatbestandsmerkmale von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen das Gesetz, die Höhe der Geldbußen für diese Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über die Vignette in der oben genannten geänderten Fassung erfolgt die Durchsetzung der Einhaltung der Pflichten der Betreiber von Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen und der Fahrer von Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen bei der Vignettenzahlung durch den Verwalter der Vignettenzahlung (Nationale Autobahngesellschaft – Národná diaľničná spoločnosť, a.s.) oder von ihm beauftragte Personen in Zusammenarbeit mit der Polizei der Slowakischen Republik bei der Durchführung der Überwachung der Sicherheit und des Verkehrsflusses.

Alle anderen Informationen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Verpflichtungen der Betreiber von Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen und der Fahrer von Fahrzeugen/Fahrzeugkombinationen bei der Vignettenzahlung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 488/2013 Slg. über die Vignette in seiner geänderten Fassung werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Abschnitt 8 des Gesetzes vom Verwalter der Vignettenzahlung(Nationale Autobahngesellschaft – Národná diaľničná spoločnosť) bereitgestellt.

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